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So können Sie Ihre wertlosen Aktien aus Ihrem Depot loswerden:

Ich biete Ihnen hier 2 Möglichkeiten:

  1. kostenlos - einfach ex und hopp...,
    Übertragung Ihrer “Depotleichen auf mein “Schrottdepot” und Ihr Depot ist wieder sauber...
     
  2. Übertragung Ihrer wertlosen Wertpapiere an mich mit Verkaufsnachweis, Wertpapierabrechnung und Überweisung des Kaufpreises an Sie für Ihre steuerliche Verlustrechnung gegen eine kleine Aufwandsentschädigung
    (ist Verhandlungssache, ich denke dabei so an 5% des dadurch nachweisbaren Verlustes, mind. aber 20,-.€/Position)

So oder so... so etwas sollte persönlich abgesprochen werden. Über das Kontaktformular auf der nächsten Seite können Sie mir kurz Ihr Anliegen schildern, ich komme auf jeden Fall dann auf Sie zurück.

Bitte benutzen Sie mein Kontaktformular aber nur, wenn Sie sich wirklich sicher sind, dass Sie Ihre Aktien auch wirklich abgeschrieben haben. Weg ist weg, und sollte eine Ihrer Depotleichen nochmals wie “Phönix aus der Asche” wieder in neuem Glanz erscheinen, haben Sie nur die Möglichkeit, sie über die Börse von mir zurück zu bekommen...  ;-)

 


Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie vor einem Übertrag diesbezüglich unbedingt erst einmal Ihre depotführende Bank fragen.
Die Augsburger Aktienbank z.B. setzt wohl 30% des ursprünglichen Kaufpreises als fiktiven Veräußerungswert für solche Aktionen an, mit entsprechenden Gebühren und Steuern, obwohl die Aktien nicht mehr gehandelt werden können und wertlos sind.

Solche "außerbörslichen Geschäfte" fließen wohl auch bei keiner Bank in Ihren persönlichen Gewinn/Verlusttopf ein, sondern müssten in der Steuererklärung gesondert angegeben werden.

Ich bin kein Steuerberater, Broker oder Banker...
Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
Sie sollten daher auf jeden Fall vorher Ihren Steuerberater fragen...

Zu diesem Thema habe ich am 20.2.2018 folgenden interessanten Artikel gefunden:
https://de.finance.yahoo.com/nachrichten/finanzamt-muss-verkauf-wertloser-aktien-205118388.html

Wer in Aktien investiert, der erhofft sich davon einen finanziellen Gewinn. Doch es kann auch der Fall einer Negativentwicklung eintreten. Dann entsteht die Frage, wie mit den Aktien zu verfahren ist. Und: Welche Rolle spielen die Verluste in der Steuererklärung?
Berlin (dpa/tmn) - Anleger, die wertlos gewordene Aktien einem fremden Dritten verkaufen, können die Verluste steuerlich geltend machen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts München hervor (Az.: 7 K 1888/16).
«Die Veräußerung von wertlos gewordenen Aktien stellt an sich noch keinen Missbrauch dar, deshalb muss das Finanzamt auch Verluste aus diesen Geschäften anerkennen,» erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Im konkreten Fall hatte der Kläger wertlos gewordene Aktien an eine fremde Person verkauft und als Gegenleistung andere, ebenfalls wertlose Aktien erworben. Den entstandenen Verlust aus den wertlos gewordenen Aktien machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt sah in dem Vorgang eine missbräuchliche Gestaltung.
Das Finanzgericht entschied anders: Schließlich ist niemand verpflichtet, wertlose Aktien zu behalten, so das Gericht. Die Verkaufsverluste können daher mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Aktien verrechnet werden.
Probleme gibt es nur dort, wo ein Näheverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer besteht, etwa bei Familienangehörigen. Nur dann kann ein Missbrauch vermutet werden. Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: VIII R 9/17).
«Lehnt das Finanzamt in ähnlichen Fällen die Anerkennung von Veräußerungsverlusten wertlos gewordener Aktien ab, so sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden», rät Klocke.

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